STEUERPFLICHTIGE BEZÜGE UND STEUERABZUG

Zu den steuerpflichtigen Bezügen zählen grundsätzlich all die Vorteile, die der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis bezieht. Dazu zählen neben dem vereinbarten Grundbezug insbesondere Bonifikationen, Zulagen, Überstundenentgelte und Sachbezüge. Auch der 13. und 14. Monatsbezug, eine ausbezahlte Abfertifung und eine Urlaubsentschädigung bzw. abfindung gehören zu den steuerpflichtigen Bezügen.


Für PKW z.B. liegt der Sachbezugswert bei privater Nutzung durch den Dienstnehmer monatlich zwischen 0,75% und 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des PKW bis zu einem Höchstbetrag von € 720,-- (01.03.2014).1,5% Total Aquisition Costs at time of purchasing the Auto, that would include VAT and Consumption Tax when driven more than 500 km in year, otherwise 0,75% with a ceiling set at € 360,-- 01.03.2014).


Sachbezuge


Die Löhnsteuer ist die Erhebungs form der Einkommensteuer für Einkünfte aus  nicht-selbständiger Arbeit und wird jedoch vom Arbeitgeber berechnet, einbehalten und  am 15. des darauf folgenden Monats an das Finanzamt abzuführt.


Lohnsteuertarifs


Vor Anwendung des Lohnsteuertarifs sind jedoch insbesondere die folgenden Beträge abzuziehen:

  • der Werbungskosten-Pauschalbetrag
  • der Sonderausgaben-Pauschalbetrag
  • Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (Arbeiterkammerumlage) und einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen (z.B. Gewerkschaftsbeiträge)
  • die vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge
  • der Wohnbauförderungsbeitrag, die Schlechtwetterentschädigung
  • das Pendlerpauschale
  • Freibeträge aufgrund eines Freibetragsbescheids-hier sind insbesondere Werbungskosten und Sonderausgaben des Steuerpflichtigen erfasst, die diesem im letztveranlagten Kalenderjahr entstanden sind und nicht bereits durch die oben genannten Pauschalbeträge berücksichtigt sind.